ABS STEUERBERATUNG RAG mbH | Stuttgart

Ab dem 2. November 2020 treten zusätzlich Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Kraft. Diese sind zeitlich befristet bis Ende November 2020.

Für von temporären Schließungen betroffene Unternehmen soll es zeitnah finanzielle Hilfen und Entschädigungen geben.

Weitere Informationen finden Sie hier. weiterlesen

Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung steht das Team der ABS STEUERBERATUNG RAG mbH Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.   (Kontakt)

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Die zweite Phase der Corona Überbrückungshilfe soll weiterhin die wirtschaftliche Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler sichern.

Anträge auf Überbrückungshilfe können ab sofort bis zum 31.12.2020 gestellt werden.

Wie schon in der ersten Phase der Überbrückungshilfe, müssen die Anträge zwingend mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers eingereicht und überprüft werden.

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Falls Sie die Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen möchten, würden wir uns freuen, Sie hierbei unterstützen zu dürfen. 
Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung steht das Team der ABS STEUERBERATUNG RAG mbH Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.   (Kontakt)

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Der gesetzliche Mindestlohn wird ab 01.01.2021 auf 9,50 Euro angehoben. 

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Wir beraten Sie gerne umfassend zum Thema Mindestlohn in der Region Stuttgart und deutschlandweit. (Kontakt)

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Im Zuge der Corona-Krise und den derzeit geltenden Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus, wird in vielen Betrieben Kurzarbeit angemeldet.

Sind Sie als Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen, stellt sich für Sie (spätestens im Jahr 2021 im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung) die Frage, wie sich der Bezug von Kurzarbeitergeld bei Ihnen persönlich steuerlich auswirkt.

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Sollten Sie weitere Fragen haben, sind wir Ihnen gerne behilflich.  (Kontakt)

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Die Überbrückungshilfe wird erweitert. Es wurde eine zweite Phase beschlossen, welche die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfasst. Die Zugangsvoraussetzungen wurden hierbei abgesenkt und die Förderhöhe angehoben.
Das Hilfsprogramm soll weiterhin kleine und mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler und Soloselbstständige, welche von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie besonders stark betroffen sind, mit nicht zurückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten, finanziell unterstützen.

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Am 12.06.2020 hat die Bundesregierung mit dem Entwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wesentliche Inhalte des am 3. Juni 2020 beschlossenen Konjunkturpakets umgesetzt. Das Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes bedarf noch der Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats, welche voraussichtlich in Sondersitzungen am 29.06.2020 darüber abstimmen sollen.

Ein wichtiger Bestandteil ist die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer = Umsatzsteuer von 19 auf 16 beziehungsweise von 7 auf 5 Prozentpunkte für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020.

Ein begleitendes BMF-Schreiben, das sich am Schreiben vom 11. August 2006 zur letzten Steuersatzänderung (von 16% auf 19%) orientiert, liegt bereits im Entwurf vor. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich durch das finale BMF-Schreiben noch Änderungen ergeben können.

 

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Um die Auswirkungen der Corona-Krise abzumildern, wurde in einem „Eilverfahren“ das Gesetz zur Abmil­de­rung der COVID-19-Pan­de­mie im Zivil-, Insol­venz- und Straf­ver­fah­rens­recht am 27.3.2020 ver­ab­schie­det.

Eine der bedeutendsten Rege­lun­gen für Miet­ver­hält­nisse betrifft die Beschrän­kung des Kün­di­gungs­rechts des Ver­mie­ters.

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Das Land Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm für gewerbliche und soziale Unternehmen, Soloselbstständige, Künstler und Angehörige der freien Berufe, welche sich unmittelbar aufgrund der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässen befinden, aufgelegt.

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Die Coronavirus-Pandemie führt viele Unternehmen im Land in finanzielle Bedrängnis. Sei es durch die erheblichen Arbeitsausfälle, durch die Schließung von Schulen und Kindergärten, die Absage von Messen und Veranstaltungen, durch abreißende Lieferketten, durch die Absage von Terminen durch Kunden oder auch durch geändertes Reiseverhalten.

Bei einem solchen erheblichen Arbeitsausfall können Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen.

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Der gesetzliche Mindestlohn wird ab 01.01.2020 auf 9,35 Euro angehoben. 

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat am heutigen Donnerstag entschieden, dass Gehaltsnachzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt werden können.  (Aktenzeichen B 10 EG 1/18 R)weiterlesen

 

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Arbeitnehmer mit geringem Einkommen werden ab dem 01.07.2019 entlastet,

Die bisherige Gleitzone wird zu einem Übergangsbereich.

Die obere Verdienstgrenze wird von derzeit 850 Euro auf 1.300 Euro angehoben.

Durch diesen Schritt profitieren mehr Arbeitnehmer von günstigeren Sozialabgaben. weiterlesen

 

Wir beraten Sie gerne umfassend zum Thema Midijob in der Region Stuttgart und deutschlandweit. (Kontakt)

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