2019-06-27 14:23
von abs
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Gehaltsnachzahlungen können Elterngeld erhöhen. BSG (Aktenzeichen B 10 EG 1/18 R)

 

Gehaltsnachzahlungen können bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigt werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 27. 06.2019 entschieden.

Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngeldes maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (der sog. Bemessungszeitraum) erarbeitet hat, ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes (Az. B 10 EG 1/18 R) der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Maßgeblich ist, welches Einkommen der Berechtigte im Bemessungszeitraum tatsächlich habe. Nach Auffassung des  BSG  folgt dies aus der gesetzlichen Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 18. September 2012.

Im nun entschiedenen Fall, klagte eine Mutter gegen den Landkreis. 
Die Mutter hatte nach einer Insolvenz ihres Arbeitgebers eine Lohnnachzahlung für einen Monat bekommen, der außerhalb des Bemessungszeitraumes lag. Doch gezahlt wurde das Geld im Bemessungszeitraum. 
Die Elterngeldbehörde wollte die Zahlung nicht berücksichtigen und verringerte das Elterngeld entsprechend.

Nach dem heutigen Urteil war der beklagte Landkreis nicht berechtigt, die von der Klägerin erarbeitete Gehaltsnachzahlung bei der Berechnung des Elterngelds auszuklammern. Maßgeblich war vielmehr, dass ihr diese Gehaltsnachzahlung im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen war.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist für andere Fälle nicht bindend. Sie dürfte aber als richtungsweisend für Behörden und Gerichte gelten.

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 (Stand: 27.06.2019)

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